Auch Unternehmer müssen vom Betreiber vor der Anmeldung darauf hingewiesen werden, dass die Mitgliedschaft bei einer Warenplattform im Internet kostenpflichtig ist. Es reicht nicht aus, wenn dies lediglich in einer AGB-Klausel steht.
Im vorliegenden Fall suchte ein Unternehmer das Portal der Melango.de GmbH auf. Hierbei handelt es sich um eine Internetpräsenz, auf der verschiedene Warensortimente angeboten werden. Um Bestellungen tätigen zu können, muss man sich anmelden.
Im Anmeldeformular sollte er zunächst einmal seine Daten angeben. Hierbei hieß es: „Die gewerbliche Anmeldung ist ganz einfach und schnell abgeschlossen“. Nachdem er dieser Aufforderung nachgekommen war, öffnete sich eine zweite Seite. Dort sollte er durch Drücken von einem Button betätigen, dass er die AGB in Form von allgemeinen Nutzungsbedingungen annimmt und die Datenschutzbestimmungen annimmt. Lediglich in einer Bestimmung in den AGB wird darauf hingewiesen, dass durch die Anmeldung eine 24- monatige kostenpflichtige Mitgliedschaft begründet werde. Nachdem der Unternehmer den Button gedrückt hatte, erhielt er einige Zeit später eine Rechnung in Höhe von 403,41 €. Hiergegen wendete er sich und begehrte vom Amtsgericht Dresden die Feststellung, dass von seiner Seite keine Zahlungspflicht besteht.
Das Amtsgericht Dresden gab der Klage des Händlers mit Urteil vom 05.10.2011 (Az. 104 C 3441/11) statt. Er braucht nicht zu zahlen, weil es sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB handelt, die unwirksam ist. Dies begründete das Gericht damit, dass der Händler nicht ausdrücklich bei der Anmeldung auf die Kostenpflicht hingewiesen worden ist. Hinzu komme, dass derartige Marktplätze gewöhnlich kostenfrei genutzt werden dürfen.
Quelle: crn.de